Traktoren an- und ummelden: Hilfe im Bürokratiedschungel

Welche Papiere werden für die Traktor Anmeldung benötigt? Welches Kennzeichen ist das passende? Und welche Formalitäten rund um die (Neu-)Zulassung oder Abmeldung einer Landmaschine sind zu beachten? Das alles erfahrt ihr in unserem traktorpool Ratgeber.

1. Die wichtigsten Fragen vorab:

  • Wie groß ist mein Betrieb?
    Davon abhängig sind die Leistungsanforderungen an die neue Maschine.
  • Welche Einsatzgebiete sollen bewirtschaften werden?
    Grünland? Ackerbau? Forstwirtschaft? Weinanbau oder Sonderkulturen? Oder benötige ich ein reines Transportfahrzeug?
  • Welche Attribute muss meine Landmaschine mitbringen?
    Bezogen auf die Breite der Landmaschine. Wie hoch darf meine Maschine sein (bezüglich einer eventuellen Stallarbeit mit niedrigeren/hohen Decken)? Welche Ausstattung benötige ich, wie z. B. Frontlader, Allradantrieb, Getriebevariationen, etc.?
  • Favorisiere ich einen Hersteller? 
    Sind Werkstätten des ausgewählten Herstellers in der Nähe? Wie ist das Vertriebsnetz des jeweiligen Herstellers? (Sind die Entfernungsstrecken sehr weit, können die Kosten einer Ersatzteilversorgung steigen.) Wie gut ist die Ersatzteilversorgung? Wo liegen in etwa die Kosten der Ersatzteile (Ersatzteile mit Seltenheitswert)?

1. Die wichtigsten Fragen vorab:

Wie groß ist mein Betrieb?
Davon abhängig sind die Leistungsanforderungen an die neue Maschine.

Welche Einsatzgebiete sollen bewirtschaften werden?
Grünland? Ackerbau? Forstwirtschaft? Weinanbau oder Sonderkulturen? Oder benötige ich ein reines Transportfahrzeug?

Welche Attribute muss meine Landmaschine mitbringen?
Bezogen auf die Breite der Landmaschine. Wie hoch darf meine Maschine sein (bezüglich einer eventuellen Stallarbeit mit niedrigeren/hohen Decken)? Welche Ausstattung benötige ich, wie z. B. Frontlader, Allradantrieb, Getriebevariationen, etc.?

Favorisiere ich einen bestimmten Hersteller?
Sind Werkstätten des ausgewählten Herstellers in der Nähe? Wie ist das Vertriebsnetz des jeweiligen Herstellers? (Sind die Entfernungsstrecken sehr weit, können die Kosten einer Ersatzteilversorgung steigen.) Wie gut ist die Ersatzteilversorgung? Wo liegen in etwa die Kosten der Ersatzteile (Ersatzteile mit Seltenheitswert)?

2. Den Traktor anmelden

In der Landwirtschaft müssen Traktoren und andere Landmaschinen von der jeweils zuständigen Behörde zum Verkehr zugelassen werden, damit Fahrten auf öffentlichen Straßen erlaubt sind. Die meisten Landmaschinen sind als Land- oder Forstwirtschaftliches Fahrzeug, kurz LOF, angemeldet.
Bei der Zulassung von Landmaschinen wird zwischen verschiedenen Kategorien unterschieden, nach denen sich die Höhe der (KfZ-)Steuerabgabe oder eine eventuelle Befreiung von der Steuer richtet. Sichtbar wird das am Kennzeichen der Landmaschine. Die Regelungen sind dabei komplex und die Kennzeichnungen an genaue Auflagen gebunden.

Grundsätzlich gilt:

  • Da bei der Zulassung das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) greift, muss eine mögliche Steuerbefreiung vorab beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
  • Steuerbefreit sind:
    Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), 
    kraftfahrzeugsteuerrechtlich anerkannte Sonderfahrzeuge und
    Anhänger (ausgenommen Sattelanhänger), die ausschließlich hinter Zugmaschinen mitgeführt werden 
    sowie einachsige Anhänger, sofern diese ausschließlich zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden.
  • Die Steuerbefreiung ist an strenge Auflagen gebunden.
  • Eine gültige Bescheinigung über Haupt- und Abgasuntersuchung (HU und AU), sowie eine gültige KfZ-Versicherungsbescheinigung (mindestens Haftpflicht) müssen vorliegen.

2. Den Traktor anmelden

In der Landwirtschaft müssen Traktoren und andere Landmaschinen von der jeweils zuständigen Behörde zum Verkehr zugelassen werden, damit Fahrten auf öffentlichen Straßen erlaubt sind. Die meisten Landmaschinen sind als Land- oder Forstwirtschaftliches Fahrzeug, kurz LOF, angemeldet.
Bei der Zulassung von Landmaschinen wird zwischen verschiedenen Kategorien unterschieden, nach denen sich die Höhe der (KfZ-)Steuerabgabe oder eine eventuelle Befreiung von der Steuer richtet. Sichtbar wird das am Kennzeichen der Landmaschine. Die Regelungen sind dabei komplex und die Kennzeichnungen an genaue Auflagen gebunden.

Grundsätzlich gilt:

Da bei der Zulassung das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) greift, muss eine mögliche Steuerbefreiung vorab beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Steuerbefreit sind:
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), kraftfahrzeugsteuerrechtlich anerkannte Sonderfahrzeuge und Anhänger (ausgenommen Sattelanhänger), die ausschließlich hinter Zugmaschinen mitgeführt werden, sowie einachsige Anhänger, sofern diese ausschließlich zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden.

Die Steuerbefreiung ist an strenge Auflagen gebunden.

Eine gültige Bescheinigung über Haupt- und Abgasuntersuchung (HU und AU), sowie eine gültige KfZ-Versicherungsbescheinigung (mindestens Haftpflicht) müssen vorliegen.

3. Welche Dokumente werden benötigt?

  • Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
  • Ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung)
  • Versicherungsbestätigung mit eVB-Nr.
  • HU- und AU-Bestätigungen
  • Ggf. Bescheinigung vom Finanzamt über eine Steuerbefreiung (für das grüne Kennzeichen)
  • Kennzeichen
  • Ausgefülltes SEPA-Mandat zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer
  • Entsprechende Nachweise für die Fahrzeugzulassung bei eingetragenen Vereinen, Betrieben und Gesellschaften

Für die Abmeldung benötigst du lediglich Fahrzeugbrief, einen gültigen Ausweis und deine Kennzeichen.

4. Beim Straßenverkehrsamt vor Ort oder online?

Der Traktor wird beim zuständigen Straßenverkehrsamt angemeldet, auch das Um- und Abmelden passiert dort. In vielen Städten kann die Wiederzulassung, sowie die Abmeldung eines Traktors oder einer anderen Landmaschine bereits online durchgeführt werden. (Informationen darüber, wo was möglich ist, finden sich auf der jeweiligen Website des Amts.) Die Zulassung muss vor der Nutzung des Fahrzeugs für den bestimmten Zweck passieren.

Je nach Fahrzeugtyp und Zulassungsstelle fallen bei der An- und Ummeldung entsprechend Gebühren für die Bearbeitung und die Schilderprägung an. Diese Gebühren variieren jedoch in den einzelnen Bundesländern.

Eine Schilderprägung ist bei Neuzulassungen unumgänglich. Bei Ummeldungen ist seit Januar 2015 auch nach Kreiswechsel die Kennzeichenmitnahme möglich.

5. HU- und AU-Bescheinigungen

Wie oft müssen sie durchgeführt werden? In welchen Rhythmen?
Die HU (Hauptuntersuchung, umgangssprachlich auch TÜV genannt) überprüft Zustand und Funktion der einzelnen Kraftfahrzeug-Bauteile. Die AU, die Abgasuntersuchung wird zumeist im Rahmen der HU vorgenommen. Die Gebühren für die jeweilige Untersuchung können in den einzelnen Bundesländern variieren.

Wann muss welcher Traktor zur HU?

  • Zugmaschinen von bis zu 40 km/h alle 24 Monate, unabhängig von dem zulässigen Gesamtgewicht
  • Landmaschinen, die schneller als 40 km/h fahren, mit weniger als 3,5 t, alle 24 Monate
  • Landmaschinen, die schneller als 40 km/h fahren, mit mehr als 3,5 t, alle 12 Monate

5. HU- und AU-Bescheinigungen

Wie oft müssen sie durchgeführt werden? In welchen Rhythmen?
Die HU (Hauptuntersuchung, umgangssprachlich auch TÜV genannt) überprüft Zustand und Funktion der einzelnen Kraftfahrzeug-Bauteile. Die AU, die Abgasuntersuchung wird zumeist im Rahmen der HU vorgenommen. Die Gebühren für die jeweilige Untersuchung können in den einzelnen Bundesländern variieren.

Wann muss welcher Traktor zur HU?

  • Zugmaschinen von bis zu 40 km/h alle 24 Monate, unabhängig von dem zulässigen Gesamtgewicht
  • Landmaschinen, die schneller als 40 km/h fahren, mit weniger als 3,5 t, alle 24 Monate
  • Landmaschinen, die schneller als 40 km/h fahren, mit mehr als 3,5 t, alle 12 Monate
  • 6. Das schwarze Kennzeichen – steuerpflichtig

    Schlepper und Co. sind dafür konzipiert, im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zum Einsatz zu kommen. Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr steht hierbei nicht im Fokus. Trotzdem lässt es sich nicht immer vermeiden, dass Traktoren auch uneingeschränkt im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden müssen. In dem Fall greift auch für diese Fahrzeuge die StVO und steuerliche Abgaben, gültige AU/HU und Versicherungsbescheide müssen entrichtet bzw. vorgelegt werden. Schlepper, für die diese Voraussetzungen geschaffen wurden, sind mit einem gängigen schwarzen Kennzeichen ausgestattet. Bei dieser Art der Zulassung muss auch jeder mitgeführte Anhänger zugelassen sein.
    Die Preise für die Abgaben der KfZ-Steuer sowie der Versicherungssatz richten sich nach verschiedenen Faktoren, wie CO² Ausstoß, Hubraum sowie Fahrzeug- und Motorentyp. Überprüft werden kann die Höhe der fälligen Abgaben vorab mit offiziellen KfZ-Steuerrechnern, zum Beispiel beim Bundesfinanzministerium:

    7. Das grüne Kennzeichen – steuerbefreit

    Zugmaschinen und Anhänger, die ausschließlich für die Land- und Forstwirtschaft genutzt werden, können mit einem grünen Kennzeichen gefahren werden. Somit ist die jeweilige Maschine steuerbefreit. Ebenso können selbstfahrende Arbeitsmaschinen eine Zulassung mit einem grünen Kennzeichen erhalten.

    Dennoch ist eine Steuerbefreiung je nach Bundesland an unterschiedliche strenge Auflagen gebunden, die in der jeweiligen Bundesbehörde oder in der örtlichen Zulassungsstelle eingesehen werden können. Bundesweit gilt jedoch: Wer seinen Schlepper von der Steuer befreien will, muss als Betriebseigentümer mindestens 2h Land bewirtschaften.

    8. Was bedeutet steuerbefreit?

    Steuerbefreit sind Landmaschinen, die tatsächlich und ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Konkret bedeutet das, dass alle Selbstfahrer, die für Arbeiten in diesem Bereich eingesetzt werden, nicht uneingeschränkt am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

    Was umfasst einen land- und forstwirtschaftlichen Zweck?

    • Die Nutzung des Fahrzeugs zur Landschaftspflege in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, dem Wein-, Gemüse-, Obst- und Gartenbau, in Zuchtbetrieben (Tierzucht und Tierhaltung, Fischzucht), Fischereibetrieben, Imkereien und Betrieben der Teich- und Jagdwirtschaft
    • Landschaftspflege zum Zweck des Umwelt- und Naturschutzes
    • Pflege- und Wartungsarbeiten in Park- und Gartenanlagen, sowie Böschungen
    • Einsatz von Maschinen in land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen
    • Nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeiten, sowie Nachbarschaftshilfe
    • Winterdienst
    • Probefahrten im beschränkten Rahmen (Herstellerprobefahrten, Testfahrten nach Wartungsarbeiten)

    Beantragt werden kann eine Steuerbefreiung ebenso für Fahrzeuge, die ausschließlich zu begünstigten land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Dies umfasst:

    • Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen)
    • Kraftfahrzeugsteuerrechtlich anerkannte Sonderfahrzeuge
    • Anhänger (ausgenommen Sattelanhänger), die hinter einer Zugmaschine oder einem Sonderfahrzeug ausschließlich mitgeführt werden; sowie einachsige Anhänger. Mitgeführt als zusätzliche Zugmaschine oder Sonderfahrzeug sind Anhänger nicht steuerbefreit.

    Zusätzlich können, neben landwirtschaftlichen Selbstfahrern, eingetragene Hilfsvereine und Fahrzeuge, die für Rettungs- und Bergungseinsätze genutzt werden, von der Steuer befreit werden. Selbiges gilt für Hilfsgütertransporter und Arbeitsmaschinen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.
    Für alle Fahrzeugtypen gilt jedoch: Der entsprechende Beitrag zur KfZ-Versicherung ist weiterhin und unabhängig von der Steuer zu entrichten. Des Weiteren gilt:

    Von der KfZ-Steuer befreite landwirtschaftliche Selbstfahrer und Traktoren dürfen ausschließlich für den vorgesehenen Zweck genutzt werden. Wer sich nicht an die entsprechenden Auflagen
    und Einschränkungen zur Fahrzeugnutzung hält, begeht Steuerhinterziehung.

    Zudem erlischt der Versicherungsschutz. Wenn also beispielsweise entgegen des LoF-Zwecks eine einfache Rundfahrt mit dem Schlepper unternommen wird – ohne, dass dieser nachweisbar für eine landwirtschaftliche Arbeit genutzt wird – liegen die Zulassungs- und Versicherungsvoraussetzungen nicht länger vor.

    Mehr Infos rund um das Thema Versicherung findet ihr hier bei uns

    8. Was bedeutet steuerbefreit?

    Steuerbefreit sind Landmaschinen, die tatsächlich und ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Konkret bedeutet das, dass alle Selbstfahrer, die für Arbeiten in diesem Bereich eingesetzt werden, nicht uneingeschränkt am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

    Was umfasst einen land- und forstwirtschaftlichen Zweck?

    • Die Nutzung des Fahrzeugs zur Landschaftspflege in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, dem Wein-, Gemüse-, Obst- und Gartenbau, in Zuchtbetrieben (Tierzucht und Tierhaltung, Fischzucht), Fischereibetrieben, Imkereien und Betrieben der Teich- und Jagdwirtschaft
    • Landschaftspflege zum Zweck des Umwelt- und Naturschutzes
    • Pflege- und Wartungsarbeiten in Park- und Gartenanlagen, sowie Böschungen
    • Einsatz von Maschinen in land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen
    • Nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeiten, sowie Nachbarschaftshilfe
    • Winterdienst
    • Probefahrten im beschränkten Rahmen (Herstellerprobefahrten, Testfahrten nach Wartungsarbeiten)

    Beantragt werden kann eine Steuerbefreiung ebenso für Fahrzeuge, die ausschließlich zu begünstigten land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Dies umfasst:

    • Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen)
    • Kraftfahrzeugsteuerrechtlich anerkannte Sonderfahrzeuge
    • Anhänger (ausgenommen Sattelanhänger), die hinter einer Zugmaschine oder einem Sonderfahrzeug ausschließlich mitgeführt werden; sowie einachsige Anhänger. Mitgeführt als zusätzliche Zugmaschine oder Sonderfahrzeug sind Anhänger nicht steuerbefreit.

    Zusätzlich können, neben landwirtschaftlichen Selbstfahrern, eingetragene Hilfsvereine und Fahrzeuge, die für Rettungs- und Bergungseinsätze genutzt werden, von der Steuer befreit werden. Selbiges gilt für Hilfsgütertransporter und Arbeitsmaschinen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.
    Für alle Fahrzeugtypen gilt jedoch: Der entsprechende Beitrag zur KfZ-Versicherung ist weiterhin und unabhängig von der Steuer zu entrichten. Des Weiteren gilt:

    Von der KfZ-Steuer befreite landwirtschaftliche Selbstfahrer und Traktoren dürfen ausschließlich für den vorgesehenen Zweck genutzt werden. Wer sich nicht an die entsprechenden Auflagen
    und Einschränkungen zur Fahrzeugnutzung hält, begeht Steuerhinterziehung.

    Zudem erlischt der Versicherungsschutz. Wenn also beispielsweise entgegen des LoF-Zwecks eine einfache Rundfahrt mit dem Schlepper unternommen wird – ohne, dass dieser nachweisbar für eine landwirtschaftliche Arbeit genutzt wird – liegen die Zulassungs- und Versicherungsvoraussetzungen nicht länger vor.

    Mehr Infos rund um das Thema Versicherung findet ihr hier bei uns

    9. Wann bekommt die Landmaschine ein H-Kennzeichen?

    Bei Oldtimern – also Fahrzeugen, deren Baujahr mindestens 30 Jahre zurückliegt – kann ein H-Kennzeichen beantragt werden. Dafür sollte der Traktor in einem guten Allgemeinzustand sein, zudem müssen alle Hauptbaugruppen des Schleppers dem ursprünglichen Serienzustand entsprechen. Vorteil eines H-Kennzeichens: Der Oldtimer darf ohne gesonderte Plakette in allen Umweltzonen fahren.

    10. Wechselkennzeichen für Oldtimer

    Für Oldtimer können ebenfalls sogenannte Wechselkennzeichen verwendet werden. Das heißt, dass mehrere Oldtimertraktoren (maximal 10 Fahrzeuge) wechselweise mit demselben Kennzeichen ausgestattet werden können, sofern deren Baujahre 25 Jahre oder noch mehr zurück liegen. Der Vorteil hierbei ist, dass nur einmal entsprechende Steuern und Versicherungsgebühren anfallen. Der Nachteil ist, dass diese Gebühr deutlich teurer ist und die Fahrzeuge zudem nur abwechselnd genutzt werden können.

    11. Saisonkennzeichen – Vor- und Nachteile

    Traktoren können auch dauerhaft nur für eine bestimmte Saison bzw. einen festgelegten Zeitraum angemeldet werden. Das spart sowohl Steuer- als auch Versicherungsbeiträge. Der Nachteil hierbei ist jedoch, dass das Fahrzeug für die restliche Zeit des Jahres als abgemeldet gilt und nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden darf. Der Mindestzeitraum für die saisonale Anmeldung beträgt 2 Monate, maximal ist ein Saisonkennzeichen für 11 Monate gültig. Bei saisonaler Zulassung erfolgt eine entsprechende Kennzeichnung des Zeitraums auf dem Nummernschild.

    12. Den Anhänger anmelden

    Wann ist ein Anhänger zulassungsfrei?
    Bis 25 km/h sind land- oder forstwirtschaftliche Anhänger (LOF Anhänger) von der Zulassung befreit, wenn sie

    • in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
    • nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
    • und mit einer Betriebsgeschwindigkeit von maximal 25 km/h eingesetzt werden.
    • Und mit einem 25er-Geschwindigkeitsschild gekennzeichnet sind.

    Jedoch benötigen zulassungsfreie LOF Anhänger eine Betriebserlaubnis sowie ein Wiederholungskennzeichen des Traktors.

    LOF Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h sind zulassungspflichtig. Werden sie ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet, erhalten sie ein eigenes grünes Kennzeichen. Sind sie auch außerhalb der Landwirtschaft unterwegs, beispielsweise im öffentlichen Straßenverkehr, benötigen sie ein schwarzes Kennzeichen.

    26 thoughts on “Traktoren an- und ummelden: Hilfe im Bürokratiedschungel”

    1. Sofern das Fahrzeug z.B. ausschließlich für den Winterdienst verwendet wird, kann ein grünes Kennzeichen verwendet werden.

    2. Hallo
      Ich habe den Hof von meinem Vater am 01.01.2017 wegen erreichen des Rentenalters übernommen. Wir haben drei Schlepper. Muss ich die Maschinen ummelden oder reicht es bei der Versicherung dies zu tun?
      Mfg
      Thorsten

    3. Hallo Thorsten! Vielen Dank für deinen Kommentar. Am besten wendest du dich direkt an deine zuständige Zulassungsstelle („Straßenverkehrsamt“) sowie bei deiner Versicherung. Dort kannst du deine Schlepper ummelden. Bei deiner Versicherung kannst du zudem weitere Fragen rund um die Police und weitere Bedingungen wie Haftungssumme und Maschinenbruchversicherung abklären.

    4. Moin
      Frage : kann ich einen Trecker mit kleinen Tieflader im Gartenbau auf Grüner Nummer anmelden ?
      brauche das Transportmittel nur für dazu gebrauchte Arbeitsgeräte z.B. Bagger für Wurzelrodung .
      hat Jemand eine Ahnung ob das geht ?
      Gruß
      L.

    5. Hallo, vielen Dank für Deine Nachricht.
      Grundsätzlich gibt es verschiedene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um ein grünes Nummernschild für den Traktor zu bekommen. So musst Du als Betriebseigentümer landwirtschaftliche Flächen von mindestens 2ha bewirtschaften und der Einsatz des Traktors ist ausschließlich im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Zwecken erlaubt. Zudem gibt es verschiedene weitere Auflagen, die je nach Bundesland individuell festgelegt sind. Um die genauen Bedingungen zu erfahren, informierst Du Dich hierzu am besten einmal direkt bei Deiner verantwortlichen Zulassungsstelle oder dem Finanzamt, welches schlussendlich über die Steuerbefreiung für das Fahrzeug entscheidet.
      Viele Grüße vom Team traktorpool

    6. Guten Tag, wir haben uns einen dritten Schlepper gekauft, den es nun zuzulassen gilt. Wir haben bereits zwei Schlepper über ein grünes Kennzeichen und die Anhänger sind darüber mit zugelassen. Meine Frage: Wenn wir den dritten Schlepper über ein schwarzen Kennzeichen zulassen, wie verhält es sich dann mit dem Anhänger? Muss der dann ebenfalls extra angemeldet werden?

    7. Hallo Ilka, je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Regelungen! Am besten wendest du dich gleich an deine Zulassungsstelle (Straßenverkehrsamt) vor Ort, die dir eine entsprechend individuelle Antwort zu deinem Problem geben kann. Wir wünschen viel Erfolg mit dem dritten Schlepper und dass alles mit der Ummeldung klappt!

    8. Hallo,
      ich muss drei Traktoren ummelden da diese noch über meinen verstorbenen Vater liefen. Benötige ich da die letzte HU?

    9. Hallo Bernd, für die Ummeldung der Traktoren wird der Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung benötigt. Beste Grüße, das traktorpool-Team

    10. Hallo
      Ich möchte mir einen Traktor mit einem Gesamtgewicht von 4000 kg kaufen. Ich habe den B und L Führerschein. Ich selber habe keine Landwirtschaft. Kann ich diesen Schlepper mit Schwarzer Nummer anmelden, und darf ich ihn dann noch fahren mit meinem Führerschein?

    11. Hallo Christian, wir haben uns zu deiner Frage einmal schlau gemacht und folgendes in den gesetzlichen Vorschriften gefunden:

      Klasse L:
      Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
      Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden
      , mit einer durch die
      Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen
      aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht
      mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende
      Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart
      bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen
      Fahrzeugen und Anhängern.

      Klasse B:
      Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer
      zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr
      als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger
      mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750
      kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht
      überschritten wird).

      Demnach kannst du den Traktor unter den beschriebenen Voraussetzungen nicht mit den Führerscheinklassen B und L fahren, sondern benötigst hierfür die Klasse C1.
      Am besten erkundigst Du Dich abschließend noch einmal bei Deiner örtlichen Behörde.
      Wir hoffen, dass hilft Dir weiter. Viele Grüße vom Team traktorpool

    12. In der Beschreibung steht, das Arbeitsmaschinen bis 20 km/h steuerbefreit werden können. Trifft das auch für meinen Traktor in der Forstwirtschaft kleiner 2ha zu. Gilt das für alle Bundesländer. Wäre das dann eine LOF-Zulassung?

    13. Hallo Frank,
      generell ist es möglich, dass land- und fortwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit werden können. Diese Befreiung ist allerdings an bestimmte Bedingungen geknüpft und gilt nur für Fahrzeuge, die folgendermaßen verwendet werden:
      1. In Land- und Fortwirtschaftsbetrieben
      2. Zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- und fortwirtschaftliche Betriebe
      3. Zur Beförderung für land- und fortwirtschaftliche Betriebe
      4. Zur Beförderung von Milchprodukten
      5. Von Land- und Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag der Gemeinde.
      Wichtig zu wissen ist, dass Punkt 1 und 2 es nicht erfordern, dass der Fahrzeughalter auch automatisch einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besitzt. Entscheidend ist hier nur die tatsächliche Nutzung. Dabei können Land- und Forstwirtschaftsbetriebe natürliche Personen sein, also Einzelunternehmer oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
      Die Steuerbefreiung aufgrund der Verwendung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb setzt dabei voraus, dass der Betriebsinhaber das Fahrzeug entweder in seinem eigenen Betrieb einsetzt, das Fahrzeug einem anderen Land- oder Forstwirt zur Nutzung in dessen Betrieb überlässt oder zu Arbeiten in einem fremden Betrieb gebraucht.
      Außerdem benötigt der Forstwirtschaftsbetrieb oder der Landwirtschaftsbetrieb im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes weder eine definierte Mindestgröße, noch einen bestimmten Bestand an Wirtschaftsgütern. Zudem muss der Betrieb auch keine Existenzgrundlage bilden.

      Fahrzeuge, die von der Kfz-Steuer befreit werden können, sind:
      Sonderfahrzeuge: Beispielsweise Mähdrescher, Düngerstreuer, selbstfahrende Feldhäcksler, Futtererntewagen, Holzrückemaschinen oder Spezialfahrzeuge zur Beförderung von Holzrückemaschinen.
      Zugmaschinen: Das Fahrzeug muss ausschließlich (oder überwiegend) zum Ziehen von Anhängern gebaut sein.
      Anhänger: Einachsige Anhänger, die hinter einem Pkw für land- und forstwirtschaftliche Zwecke mitgeführt werden

      Demnach musst du die Aufgabe deines Traktors zunächst genau definieren und nachsehen, ob dein Trecker zu der Fahrzeuggruppe gehört, die von der Kfz-Steuer befreit werden können. Wir raten Dir, dich zudem noch einmal bei deiner örtlichen Zulassungsstelle zu erkundigen und dort noch zusätzliche Informationen einzuholen. Dort würdest du dann auch den Antrag auf eine Steuerbefreiung stellen und bei Erfolg ein grünes Kennzeichen erhalten.

      Wir hoffen, dass Dir unsere Antwort weiter geholfen hat.
      Liebe Grüße vom Team traktorpool.

    14. Der Traktor meines Schwiegervaters würde aus Kostengründen vor rd. 10 Jahren abgemeldet. Die Haftpflichtversicherung lief, um den Vertrag aufrecht zu halten, ununterbrochen durch. Kann ich Ihn auf die vorhandene grüne Nummer einfach wieder zulassen?
      Gruß Guido

    15. Hallo Guido, grundsätzlich spricht nichts dagegen, den Traktor wieder auf die vorhandene grüne Nummer anzumelden. Du musst jedoch beachten, dass dieser wieder TÜV haben muss und das aufgrund der langen Abmeldung eventuell eine komplette Neuabnahme des Traktors notwendig ist. Zudem solltest Du prüfen, ob das Kennzeichen noch verfügbar ist, oder in der Zwischenzeit anderweitig vergeben wurde. Am besten erkundigst Du Dich hierzu vorab bei Deiner örtlichen Zulassungsstelle.
      Viele Grüße vom Team traktorpool

    16. Hallo,
      ich spiele mit dem Gedanken mir einen Kindheitstraum zu erfüllen und einen Trecker (z.B. Fendt 724) zu kaufen. Urgroßeltern hatten Bauernhof und ich saß bis 16 regelmäßig auf einem kleinen Trecker. Dann ging es in die Stadt. Leider ist der Bauernhof verkauft worden. Führerschein Klasse „T“ ist vorhanden.

      Bauernhof zu kaufen ist keine Option, eventuell eine Firma als „Forstunternehmen gewerblich ins Leben zu rufen mit. Holzhackschnitzel sind immer mehr im kommen als alternativer Brennstoff. Fa. Jenz hat u.a. den Hänger „HEM 593 Z“ im Programm. Zusammen mit dem Fendt 724, einem Hakenliftanhänger und paar „Container …

      Wie auch immer – bin ü50 und stelle mir das zulassungstechnisch (z.B. einen Fendt 72) problematisch vor den als Privatmann wie ein Auto zu fahren. Die Teile sind ja breiter und schwerer.

      Bitte wie sieht das aus – geht das überhaupt?

      MfG

      C. Hoener

    17. Hallo,
      zunächst einmal solltest du klären, welche Form der Zulassung Du für deinen neuen Traktor benötigst. War der Schlepper in der Vergangenheit bereits unter einem anderen Fahrzeughalter zugelassen, benötigst du keine Neuzulassung. Die musst du nur dann beantragen, wenn du einen ganz neuen Traktor erwirbst, der frisch vom Hersteller zu Dir kommt. Wenn Du deinen Trecker aber von einem anderen Halter gekauft hast, liegt ein Halterwechsel vor. Hierbei muss dein Schlepper dann auf Dich neu zugelassen werden.
      Da du im Besitz des Führerscheins der Klasse T bist, darfst du Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h fahren. Daher stellt diese Hürde kein Problem dar.
      Für die Anmeldung deines Traktors informierst Du dich dann am besten noch einmal bei der Zulassungsstelle in deinem Ort, welche Papiere Du neben Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein, HU- und AU-Bescheinigungen, sowie deinem Ausweis und deinem Führerschein für die Zulassung benötigst.
      Wir hoffen, Dir mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben.
      Viele Grüße vom Team traktorpool

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